Bundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz - Was ist das?
Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Es umfasst Regelungen für Fachkräfte, Neben- und Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe, u.a. für ehrenamtliche JugendleiterInnen.
Das Jugendamt ist verpflichtet, mit allen freien Trägern der Jugendhilfe (also auch Vereine, Verbände aus der Jugendarbeit) Vereinbarungen abzuschließen. Darin verpflichtet sich der Träger sicherzustellen, dass er keine Person haupt- oder nebenberuflich beschäftigt bzw. ehrenamtlich mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen einsetzt, sofern diese Person im Sinne §72a Abs. 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt ist.
Der Vorstand/ Verantwortliche muss eine Kooperationsvereinbarung mit dem Jugendamt schließen und sich darum kümmern, dass erweiterte Führungszeugnisse eingesehen werden.
Die Kooperationsvereinbarung mit dem Jugendamt muss jeder Verein/ Träger nur einmalig abschließen. Sie wird bei Vorstandswechsel auf den neuen Vorsitzenden automatisch übertragen.
Nach Absprache mit den Ehrenamtlichen kann der Vorstand/Verantwortliche gesammelt für seine Mitarbeiter bei der Stadt die Führungszeugnisse beantragen (siehe "Sammelantrag" im Downloadbereich).
Anschließend muss der Vorstand/ Verantwortliche nur noch die Bescheinigungen einsehen und die Tatsache dokumentieren, dass keine einschlägigen Vorstrafen enthalten sind, sowie Datum der Einsichtnahme und Wiedervorlage (5 Jahre nach Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses muss erneut ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden). Die Liste muss vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden. Im Downloadbereich gibt es eine Vorlage für die Dokumentation der Einsichtnahme.
Das erweiterte Führungszeugnis wird dem Ehrenamtlichen wieder ausgehändigt. Es dürfen keine Kopien angefertigt werden.
Besteht eine einschlägige Verurteilung nach §72a SGB VIII, muss der Vorstand/Verantwortliche die betreffende Person von Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen ausschließen.
Ehrenamtliche bzw. nebenamtlich Tätige müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, wenn Sie Kinder oder Jugendliche betreuen, beaufsichtigen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen haben. Eine Entscheidung über eine Ausnahme der Vorlagepflicht ist je nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu fällen.
Haupt- und Nebenberufliche, die bei einem öffentlichen oder freien Träger Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen, müssen generell ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Für die Entscheidung hilft das Prüfschema im Downloadbereich.
Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Einsichtnahme nicht älter als drei Monate sein.
Einträge im Führungszeugnis, die einen Tätigkeitsausschluss bewirken 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII erfasst folgende Straftatbestände des StGB:
- § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- §§ 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- §§ 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
- § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180a Ausbeutung von Prostituierten
- § 181a Zuhälterei
- § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 183 Exhibitionistische Handlungen
- § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
- §§ 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen
- §§ 184e bis 184g Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution
- § 184i Sexuelle Belästigung
- § 184j Straftaten aus Gruppen
- § 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
- § 184l Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
- § 201a Abs. 3 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
- § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
- §§ 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels
- § 234 Menschenraub
- § 235 Entziehung Minderjähriger
- § 236 Kinderhandel
Ehrenamtliche werden vom Vorstand/Verantwortlichen aufgefordert, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
Sie erhalten eine Bestätigung vom Vorstand/Verantwortlichen über die ehrenamtliche Tätigkeit, mit der sie das Führungszeugnis beantragen. Das Führungszeugnis wird immer zur betreffenden Person nach Hause geschickt.
Nun kann der Ehrenamtliche das Führungszeugnis beim Vorstand/Verantwortlichen vorlegen.
Möchte ein Ehrenamtlicher nicht, dass der Vorstand/Verantwortliche Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis nimmt, so besteht die Möglichkeit, das Führungszeugnis bei der Kommunalen Jugendarbeit der Stadt Amberg einsehen zu lassen. Daraufhin bekommt der Ehrenamtliche eine Bestätigung, die er anschließend beim Vorstand abgeben muss.
Das erweiterte Führungszeugnis kann für Ehrenamtliche kostenlos beantragt werden, wenn die Tätigkeit vom Verein/Verantwortlichen schriftlich bestätigt wurde und der Ehrenamtliche diese Bestätigung beim Einwohneramt der Stadt abgibt. (siehe Dowlonadbereich)
Auch in Fällen von Aufwandsentschädigungen oder steuerfreien Zahlungen kann eine Gebührenbefreiung beantragt werden. Neben- oder Hauptamtliche müssen eine Gebühr von 13 Euro entrichten.
Das erweiterte Führungszeugnis muss vor dem ersten Einsatz des Ehrenamtlichen vorgelegt werden.
5 Jahre nach Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses muss dann erneut ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden.