Gemäß der 10. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf auch Jugendarbeit ab 1.12., bis voraussichtlich 5.01.21 nicht in Präsenzform stattfinden.
Einzelne Maßnahmen dürfen dennoch stattfinden. Ausnahmen sind unter www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html zu finden.
Mehr Infos in unserer Rubrik "Jugendarbeit und Corona"
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